Erwägungsgrund 47 32009L0065
Einige Portfolioverwaltungsmethoden für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Aktien oder Schuldtitel investieren, basieren auf der Nachbildung von Aktien- oder Schuldtitelindizes. Ein OGAW sollte allgemein bekannte und anerkannte Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden dürfen. Daher kann es erforderlich sein, für die zu diesem Zweck in Aktien oder Schuldtitel investierende OGAW flexiblere Risikostreuungsregeln einzuführen.