Erwägungsgrund 49 32009L0065
Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 85/611/EWG sah eine Abweichung von der Beschränkung des Prozentsatzes vor, bis zu dem ein OGAW sein Sondervermögen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen darf, die im Fall der von einem Mitgliedstaat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen galt. Diese Abweichung gestattete es in diesem Rahmen den OGAW, bis zu 35 % ihres Sondervermögens in derartigen Schuldverschreibungen anzulegen. Eine vergleichbare, aber weniger weitreichende Abweichung ist bei privaten Schuldverschreibungen gerechtfertigt, die zwar nicht staatlich garantiert sind, aber infolge der für sie geltenden speziellen Vorschriften eine besondere Sicherheit für den Anleger bieten. Folglich ist es angezeigt, die Abweichung für alle privaten Schuldverschreibungen vorzusehen, die gemeinsam festgelegte Merkmale erfüllen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, selbst das Verzeichnis der Schuldverschreibungen zu erstellen, für die sie gegebenenfalls eine Abweichung zulassen wollen.