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Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition der Wertpapiere gilt nur für diese Richtlinie und berührt nicht die verschiedenen Definitionen, die in nationalen Vorschriften für andere Zwecke, z. B. Steuerzwecke, verwendet werden. Von Gesellschaften wie den „Building Societies“ oder den „Industrial und Provident Societies“ ausgegebene Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, bei denen das Eigentum in der Praxis nur dadurch übertragen werden kann, dass sie von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden, fallen folglich nicht unter diese Definition.
„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von…
Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist, unterliegen…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die in Artikel 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ bzw. „Wertpapierfirmen“ als…
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Übernahmeangebote für Wertpapiere, die von Gesellschaften ausgegeben werden, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei…
In der Richtlinie 85/611/EWG werden Wertpapiere ausschließlich vom formaljuristischen Standpunkt aus definiert. Dementsprechend schließt die Definition der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.