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Um den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen zu erleichtern, sollte die Übereinstimmung der Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen mit den im Aufnahmemitgliedstaat des OGAW geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften überprüft werden, sobald der OGAW seine Anteile in diesem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht hat. Im Rahmen dieser Überprüfung könnte kontrolliert werden, inwieweit die Vermarktungsmodalitäten und insbesondere die Vertriebsmodalitäten angemessen sind und ob die Marketing-Anzeigen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Mit dieser Richtlinie sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht davon abgehalten werden, die Marketing-Anzeigen, die keine wesentlichen Informationen für den Anleger, keinen Prospekt und keine Jahres- und Halbjahresberichte umfassen, nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, bevor der OGAW sie verwenden kann, doch sollte diese Überprüfung nichtdiskriminierend erfolgen und nicht dazu führen, dass dem OGAW der Zugang zum Markt verwehrt wird.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind.…
Aus Gründen der Verbesserung der Rechtssicherheit ist es notwendig zu gewährleisten, dass ein OGAW, der seine Anteile grenzüberschreitend vertreibt, einfachen…
Die OGAW sollten ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben können, nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens, das sich auf eine verbesserte…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit der Anzeigedatei überprüfen, bevor sie die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG folgende Kategorien von Informationen über die einschlägigen…
Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.