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Durch die Verpflichtung der Wirtschaftsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen bezüglich eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Rechtsträger, der weder OGAW noch ein Unternehmen ist, das an der Geschäftstätigkeit eines OGAW mitwirkt, festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Rechtsträger noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Rechtsträger wahrzunehmen haben.
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person, die bei einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner…
Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden OGAW oder die gesetzlichen Abschlussprüfer des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als…
Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf,…
Zur verstärkten Beaufsichtigung von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, und zum besseren Schutz der Kunden von OGAW oder…
In Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.