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In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die der Gemeinschaft durch Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags auferlegte Aufgabe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen, nicht bedeutet, dass ein Mitgliedstaat nach deren Festlegung keine weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsehen könnte.
Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „der Vertrag“ genannt) sieht vor, dass einheitliche…
Artikel 30 des Vertrags sieht vor, dass in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren…
Die aufgrund des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zum Schutz der…
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Vertrags eine systematisch…
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) wird anerkannt, dass die Gemeinschaft gemeinsam mit…
Gemäß Artikel 2 des Vertrags gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Maß an sozialem Schutz zu fördern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.