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Die OECD hat ihre Normen hinsichtlich der Mindestabstände bei Baumwoll-Vermehrungsbeständen überarbeitet. Daher ist es angebracht, die für Baumwoll-Vermehrungsbestände geltenden Mindestabstände, die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegt sind, gemäß den genannten internationalen Normen anzupassen.
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/90/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und…
Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Reisegepäck und Güter sollten auf die Höhe der geänderten…
Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das dieser Richtlinie entspricht, können nach…
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und…
Die in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 festgelegten Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Güter sollten zügig…
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2171/2004 der Kommission zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.