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Folglich sind in den Anlagen II und III der Richtlinie 66/401/EWG, in den Anlagen I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG, in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/55/EG und in den Anhängen I, II und III Richtlinie 2002/57/EG zahlreiche Änderungen erforderlich; daher ist es angebracht, die genannten Anlagen bzw. Anhänge zu ersetzen.
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2006/22/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.