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Ein Mitgliedstaat kann bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Sendung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mediendiensteanbieters ganz oder größtenteils auf sein Gebiet ausgerichtet ist, Indikatoren heranziehen wie die Herkunft der Fernsehwerbe- und/oder Abonnementeinnahmen, die Hauptsprache des Dienstes oder das Vorhandensein von Sendungen oder kommerzieller Kommunikation, die sich spezifisch an die Öffentlichkeit des Empfängerstaats richten.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Mediendiensteanbieter in folgenden Fällen als in einem Mitgliedstaat niedergelassen:
Die Mitgliedstaaten sollten unter Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf Sendungen, die ausschließlich für ihr eigenes Hoheitsgebiet bestimmt sind und weder…
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden…
Bei der Festlegung, was unter dem in Artikel 17 genannten Begriff „Hersteller, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind“ zu verstehen ist, sollten die…
Unbeschadet des Herkunftslandprinzips gestattet diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Ergreifung von Maßnahmen, die eine Einschränkung der freien Erbringung…
Um eine aktive Politik zugunsten einer bestimmten Sprache zu ermöglichen, muss es den Mitgliedstaaten freistehen, ausführlichere oder strengere Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.