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Sender, die sämtliche Programme in einer anderen als einer Sprache der Mitgliedstaaten ausstrahlen, sollten nicht unter die Artikel 16 und 17 der vorliegenden Richtlinie fallen. Macht eine solche Sprache oder machen solche Sprachen jedoch einen wesentlichen, aber nicht ausschließlichen Anteil an der Sendezeit eines Senders aus, sollten die Artikel 16 und 17 nicht für diesen Anteil der Sendezeit gelten.
Um eine aktive Politik zugunsten einer bestimmten Sprache zu ermöglichen, muss es den Mitgliedstaaten freistehen, ausführlichere oder strengere Bestimmungen…
Ein Mitgliedstaat kann bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Sendung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mediendiensteanbieters…
Bei der Umsetzung des Artikels 16 sollten die Mitgliedstaaten die Fernsehveranstalter darin bestärken, einen angemessenen Anteil europäischer Koproduktionen und…
Diese Richtlinie sollte für Sender, die ohne herkömmliche Programmelemente wie Nachrichten, Sportsendungen, Spielfilme, Dokumentarfilme und Bühnenwerke…
Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie oder später in einer bei der Kommission zu hinterlegenden Erklärung angeben, dass er eine…
Diese Richtlinie greift nicht in die Maßnahmen ein, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen, um die kulturelle und sprachliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.