Erwägungsgrund 6 32010L0035
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten stellt einen allgemeinen horizontalen Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten dar. Dieser Rahmen sollte gegebenenfalls, entsprechend dem Ziel der Harmonisierung der Vorschriften für den freien Warenverkehr, auf den Sektor der ortsbeweglichen Druckgeräte Anwendung finden.