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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I LISTE DER TIERE GEMÄSS ARTIKEL 10 1. Maus (Mus musculus) 2. Ratte (Rattus norvegicus) 3. Meerschweinchen (Cavia porcellus) 4. Goldhamster (Mesocricetus auratus) 5. Chinesischer Streifenhamster (Cricetulus griseus) 6. Mongolische Wüstenrennmaus (Meriones unguiculatus) 7. Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) 8. Hund (Canis familiaris) 9. Katze (Felis catus) 10. Alle Arten nichtmenschlicher Primaten 11. Frosch (Xenopus (laevis, tropicalis), Rana (temporaria, pipiens) 12. Zebrafisch (Danio rerio) ANHANG II LISTE DER NICHTMENSCHLICHEN PRIMATEN UND ZEITPUNKTE GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 Art Zeitpunkte Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus) 1. Januar 2013 Javaneraffe (Macaca fascicularis) 5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird Rhesusaffe (Macaca mulatta) 5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird Andere Arten nichtmenschlicher Primaten 5 Jahre nach der Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird ANHANG III ANFORDERUNGEN AN EINRICHTUNGEN SOWIE PFLEGE UND UNTERBRINGUNG VON TIEREN Teil A: Allgemeines 1. Anlagen 1.1. Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung a) Jede Anlage muss so konzipiert sein, dass sie der in ihr untergebrachten Tierart unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tierart eine angemessene Umgebung bietet. Sie muss außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können. b) Jede Einrichtung muss über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben. 1.2. Tierräume a) Jede Einrichtung muss über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufrieden stellende Hygienebedingungen aufrechterhalten. b) Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die Tiere verursachen können. c) Untereinander unverträgliche Arten, wie z. B. Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander. 1.3. Allgemeine und besondere Räume für Verfahren a) Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und spezielle Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Verfahren oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht erwünscht ist. b) Die Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann. c) Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 1.4. Betriebsräume a) Die Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden. b) Die Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass sauberes und verschmutztes Gerät separat befördert wird, um eine Verunreinigung frisch gereinigter Geräte zu vermeiden. c) Jede Einrichtung muss Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen treffen. d) Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können. 2. Das Umfeld und seine Überwachung 2.1. Belüftung und Temperatur a) Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind. b) Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierart und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen. c) Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, nicht ausschließlich im Freien gehalten werden. 2.2. Beleuchtung a) Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein. b) Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere genügen. c) Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein. d) Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden. 2.3. Lärm a) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen. b) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist. c) Tierräume müssen gegebenenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen. 2.4. Alarmsysteme a) Einrichtungen, bei denen Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen. b) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein. c) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein. 3. Tierpflege 3.1. Gesundheit a) Jede Einrichtung muss über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren. b) Die Tiere werden mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person untersucht. Mit diesen Untersuchungen wird sichergestellt, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden. 3.2. Tiere aus freier Wildbahn a) Am Fangort müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen. b) Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken und es müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden; und gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Verfahren zu treffen. 3.3. Unterbringung und Ausgestaltung a) Unterbringung Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach Artikel 33 Absatz 3 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden. b) Ausgestaltung Alle Tiere sollten über Räume mit hinreichender Komplexität verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über angemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss der Tierart und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategien in den Einrichtungen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. c) Haltungsbereiche Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen so gestaltet und gebaut sein, dass keine Verletzung der Tiere verursacht wird. Außer im Falle von Einwegmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern. 3.4. Fütterung a) Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen. b) Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters müssen die Einrichtungen Maßnahmen ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren. c) Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden. d) Jedes Tier muss Zugang zum Futter und ausreichend Platz haben, um Konkurrenzkämpfe einzuschränken. 3.5. Tränken a) Alle Tiere müssen ständig über sauberes Trinkwasser verfügen. b) Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird. c) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist. 3.6. Ruhe- und Schlafbereiche a) Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen. b) In Tierhaltungsbereichen muss allen Tieren ein für die jeweilige Art geeigneter solider und bequemer Ruhebereich geboten werden. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden. 3.7. Umgang Die Einrichtungen stellen Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme auf, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Projekts geeignet sind. Teil B: Artspezifischer Teil 1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1.1 bis 1.5). Tabelle 1.1. Mäuse Körpergewicht (g) Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Bodenfläche je Tier (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Vorratshaltung und während der Verfahren bis zu 20 330 60 12 1. Januar 2017 > 20 bis 25 330 70 12 > 25 bis 30 330 80 12 > 30 330 100 12 Fortpflanzung 330 Für ein monogames Paar (Fremd-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sind 180 cm2 hinzuzufügen. 12 Vorratshaltung bei den Züchtern Größe der Unterbringung 950 cm2 unter 20 950 40 12 Größe der Unterbringung 1 500 cm2 unter 20 1 500 30 12 (*1) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. Tabelle 1.2. Ratten Körpergewicht (g) Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Bodenfläche je Tier (cm2) Mindesthöhe der Unterbringun g (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Vorratshaltung und während der Verfahren bis zu 200 800 200 18 1. Januar 2017 > 200 bis 300 800 250 18 > 300 bis 400 800 350 18 > 400 bis 600 800 450 18 > 600 1 500 600 18 Fortpflanzung 800 Muttertier und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt. 18 Vorratshaltung bei den Züchtern Größe der Unterbringung 1 500 cm2 bis zu 50 1 500 100 18 > 50 bis 100 1 500 125 18 > 100 bis 150 1 500 150 18 > 150 bis 200 1 500 175 18 Vorratshaltung bei den Züchtern Größe der Unterbringung 2 500 cm2 bis zu 100 2 500 100 18 > 100 bis 150 2 500 125 18 > 150 bis 200 2 500 150 18 (*1) Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden. (*2) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. Tabelle 1.3. Wüstenrennmäuse Körpergewicht (g) Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Bodenfläche je Tier (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Vorratshaltung und während der Verfahren bis zu 40 1 200 150 18 1. Januar 2017 > 40 1 200 250 18 Fortpflanzung 1 200 Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen 18 Tabelle 1.4. Hamster Körpergewicht (g) Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Bodenfläche je Tier (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Datum gemäß Artikel 32 Absatz 2 Vorratshaltung und während der Verfahren bis zu 60 800 150 14 1. Januar 2017 > 60 bis 100 800 200 14 > 100 800 250 14 Fortpflanzung 800 Muttertier oder monogames Paar mit Wurf 14 Vorratshaltung bei den Züchtern unter 60 1 500 100 14 (*1) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen. Tabelle 1.5. Meerschweinchen Körpergewicht (g) Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Bodenfläche je Tier (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Vorratshaltung und während der Verfahren bis zu 200 1 800 200 23 1. Januar 2017 > 200 bis 300 1 800 350 23 > 300 bis 450 1 800 500 23 > 450 bis 700 2 500 700 23 > 700 2 500 900 23 Fortpflanzung 2 500 Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm2 hinzugefügt 23 2. Kaninchen Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in der Richtlinie 98/58/EG festgelegt wurden. Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen, sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm mal 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können. Tabelle 2.1 Über 10 Wochen alte Kaninchen Tabelle 2.1 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt. Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres (in kg) Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere (cm2) Mindesthöhe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 unter 3 3 500 45 1. Januar 2017 3 bis 5 4 200 45 über 5 5 400 60 Tabelle 2.2. Muttertier mit Wurf Gewicht des Muttertieres (kg) Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Zusatzfläche für Nestkästen (cm2) Mindesthöhe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 unter 3 3 500 1 000 45 1. Januar 2017 3 bis 5 4 200 1 200 45 über 5 5 400 1 400 60 Tabelle 2.3. Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen: Tabelle 2.3 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Alter Mindestgröße der Unterbringung (in cm2) Mindestbodenfläche je Tier (cm2) Mindesthöhe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche 4 000 800 40 1. Januar 2017 Von der 7. bis zur 10. Lebenswoche 4 000 1 200 40 Tabelle 2.4. Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 2.1 angegebenen Maßen Alter in Wochen Endgültiges Körpergewicht (kg) Optimale Größe (cm × cm) Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 über 10 unter 3 55 × 25 25 1. Januar 2017 3 bis 5 55 × 30 25 über 5 60 × 35 30 3. Katzen Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden. Tabelle 3. Katzen Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden. Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden. Boden (m2) Etagen (m2) Höhe (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier 1,5 0,5 2 1. Januar 2017 Zusätzlich für jedes weitere Tier 0,75 0,25 — (*1) Bodenfläche ohne Etagen. 4. Hunde Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 4.1 zur Verfügung gestellt werden muss. Das unten genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 4.1 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten bestimmt werden. Tabelle 4.1. Hunde Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie, wie in dieser Richtlinie definiert, Verfahren unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden. Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann. Gewicht (kg) Mindestgröße der Unterbringung (m2) Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere (in m2) (m2) Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens (m2) Mindesthöhe (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis zu 20 4 4 2 2 1. Januar 2017 über 20 8 8 4 2 Tabelle 4.2. Hunde — abgesetzte Tiere Gewicht des Hundes (kg) Mindestgröße der Unterbringung (m2) Mindestbodenfläche je Tier (m2) Mindesthöhe (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis zu 5 4 0,5 2 1. Januar 2017 > 5 bis 10 4 1,0 2 > 10 bis 15 4 1,5 2 > 20 bis 25 4 2 2 > 20 8 4 2 5. Frettchen Tabelle 5. Frettchen Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Mindestbodenfläche je Tier (cm2) Mindesthöhe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Tiere bis zu 600 g 4 500 1 500 50 1. Januar 2017 Tiere > 600 g 4 500 3 000 50 ausgewachsene Männchen 6 000 6 000 50 Muttertier und Wurf 5 400 5 400 50 6. Nichtmenschliche Primaten Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten vom Muttertier getrennt werden. Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm ermöglichen. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit sie rennen, gehen, klettern und springen können. Tabelle 6.1. Seidenäffchen und Tamarine Mindestbodenfläche für 1 oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten (m2) Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten (m3) Mindesthöhe der Unterbringung (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Seidenäffchen 0,5 0,2 1,5 1. Januar 2017 Tamarine 1,5 0,2 1,5 (*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden. (*2) Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein. Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden. Tabelle 6.2. Totenkopfäffchen Mindestbodenfläche pro Tier 1 oder 2 Tiere (m2) Mindestraumvolumen je zusätzlichem Tier von mehr als 6 Monaten (m3) Mindesthöhe der Unterbringung (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 2,0 0,5 1,8 1. Januar 2017 (*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden. Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt werden. Tabelle 6.3. Makaken und Grüne Meerkatzen Mindestfläche der Unterbringung (m2) Mindestvolumen der Unterbringung (m3) Mindestraumvolumen pro Tier (m3) Mindesthöhe der Unterbringung (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Tiere unter drei Jahren 2,0 3,6 1,0 1,8 1. Januar 2017 Tiere ab drei Jahren 2,0 3,6 1,8 1,8 Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere 3,5 2,0 (*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden. (*2) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden. (*3) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden. (*4) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf. Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden. Tabelle 6.4. Paviane Mindestfläche der Unterbringung (m2) Mindestvolumen der Unterbringung (m3) Mindestraumvolumen pro Tier (m3) Mindesthöhe der Unterbringung (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Tiere unter vier Jahren 4,0 7,2 3,0 1,8 1. Januar 2017 Tiere ab vier Jahren 7,0 12,6 6,0 1,8 Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere 12,0 2,0 (*1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden. (*2) In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden. (*3) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf. Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden. 7. Landwirtschaftliche Nutztiere Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 91/629/EWG und 91/630/EWG angenommen wurden. Tabelle 7.1. Rinder Körpergewicht (kg) Mindestfläche der Unterbringung (m2) Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder (m/Tier) Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder (m/Tier) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis zu 100 2,50 2,30 0,10 0,30 1. Januar 2017 > 100 bis 200 4,25 3,40 0,15 0,50 > 200 bis 400 6,00 4,80 0,18 0,60 > 400 bis 600 9,00 7,50 0,21 0,70 > 600 bis 800 11,00 8,75 0,24 0,80 > 800 16,00 10,00 0,30 1,00 Tabelle 7.2. Schafe und Ziegen Körpergewicht (kg) Mindestfläche der Unterbringung (m2) Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) Mindesthöhe von Trennwänden (m) Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung (m/Tier) Trogplatz bei restriktiver Fütterung (m/Tier) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 unter 20 1,0 0,7 1,0 0,10 0,25 1. Januar 2017 > 20 bis 35 1,5 1,0 1,2 0,10 0,30 > 35 bis 60 2,0 1,5 1,2 0,12 0,40 > 60 3,0 1,8 1,5 0,12 0,50 Tabelle 7.3. Schweine und Miniaturschweine Lebendgewicht (in kg) Mindestgröße der Unterbringung (m2) Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen) (m2/Tier) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 5 2,0 0,20 0,10 1. Januar 2017 > 5 bis 10 2,0 0,25 0,11 > 10 bis 20 2,0 0,35 0,18 > 20 bis 30 2,0 0,50 0,24 > 30 bis 50 2,0 0,70 0,33 > 50 bis 70 3,0 0,80 0,41 > 70 bis 100 3,0 1,00 0,53 > 100 bis 150 4,0 1,35 0,70 > 150 5,0 2,50 0,95 Ausgewachsene (konventionelle) Eber 7,5 1,30 (*1) Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist. Tabelle 7.4. Einhufer Die kürzeste Seite sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können. Widerristhöhe (m) Mindestbodenfläche je Tier (m2/Tier) Mindesthöhe der Unterbringung (m) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier Abfohlbox/Stute mit Fohlen 1,00 bis 1,40 9,0 6,0 16 3,00 1. Januar 2017 > 1,40 bis 1,60 12,0 9,0 20 3,00 über 1,60 16,0 (2 × WH)2 20 3,00 (*1) Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren. 8. Vögel Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards entsprechen, die in den Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG und 2007/43/EG angenommen wurden. Tabelle 8.1. Haushühner Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen müssen. Körpergewicht (g) Mindestfläche der Unterbringung (m2) Mindestfläche je Vogel (m2) Mindesthöhe (cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 200 1,00 0,025 30 3 1. Januar 2017 > 200 bis 300 1,00 0,03 30 3 > 300 bis 600 1,00 0,05 40 7 > 600 bis 1 200 2,00 0,09 50 15 > 1 200 bis 1 800 2,00 0,11 75 15 > 1 800 bis 2 400 2,00 0,13 75 15 > 2 400 2,00 0,21 75 15 Tabelle 8.2. Hausputen Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden. Körpergewicht (kg) Mindestgröße der Unterbringung (m2) Mindestfläche je Vogel (m2) Mindesthöhe (cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 0,3 2,00 0,13 50 3 1. Januar 2017 > 0,3 bis 0,6 2,00 0,17 50 7 > 0,6 bis 1 2,00 0,30 100 15 > 1 bis 4 2,00 0,35 100 15 > 4 bis 8 2,00 0,40 100 15 > 8 bis 12 2,00 0,50 150 20 > 12 bis 16 2,00 0,55 150 20 > 20 bis 25 2,00 0,60 150 20 > 20 3,00 1,00 150 20 Tabelle 8.3. Wachteln Körpergewicht (g) Mindestgröße der Unterbringung (m2) Fläche je Vogel bei Paarhaltung (m2) Fläche je zusätzlichem Vogel bei Gruppenhaltung (m2) Mindesthöhe (cm) Mindestlänge des Troges je Vogel (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 150 1,00 0,5 0,10 20 4 1. Januar 2017 über 150 1,00 0,6 0,15 30 4 Tabelle 8.4. Enten und Gänse Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.4 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden. Körpergewicht (g) Mindestgröße der Unterbringung (m2) Fläche je Vogel (m2) Mindesthöhe (cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 Enten 1. Januar 2017 bis 300 2,00 0,10 50 10 > 300 bis 1 200 2,00 0,20 200 10 > 300 bis 1 200 2,00 0,25 200 15 > 3 500 2,00 0,50 200 15 Gänse bis 500 2,00 0,20 200 10 > 500 bis 2 000 2,00 0,33 200 15 > 2 000 2,00 0,50 200 15 (*1) Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen. (*2) Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden. Tabelle 8.5. Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken Fläche (m2) Tiefe (cm) Enten 0,5 30 Gänse 0,5 10 bis 30 (*1) Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen. Tabelle 8.6. Tauben Haltungsbereiche müssen eher lang und schmal (z. B. 2 ×1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Gruppengröße Mindestfläche der Unterbringung (m2) Mindesthöhe (cm) Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 6 2 200 5 30 1. Januar 2017 7 bis 12 3 200 5 30 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 12 0,15 5 30 Tabelle 8.7. Zebrafinken Die Gehege müssen lang und schmal (z. B. 2 m mal 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. Gruppengröße Mindestfläche der Unterbringung (m2) Mindesthöhe (cm) Mindestanzahl an Futterverteilern Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 6 1,0 100 2 1. Januar 2017 7 bis 12 1,5 200 2 13 bis 20 2,0 200 3 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 20 0,05 1 für jeweils 6 Vögel 9. Amphibien Tabelle 9.1. Aquatische Urodela Körperlänge (cm) Minimale Wasseroberfläche (cm2) Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) Minimale Wassertiefe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 10 262,5 50 13 1. Januar 2017 > 10 bis 15 525 110 13 > 15 bis 20 875 200 15 > 20 bis 30 1 837,5 440 15 > 30 3 150 800 20 (*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake. Tabelle 9.2. Aquatische Anura Körperlänge (cm) Minimale Wasseroberfläche (cm2) Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) Minimale Wassertiefe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 unter 6 160 40 6 1. Januar 2017 6 bis 9 300 75 8 > 9 bis 12 600 150 10 > 12 920 230 12,5 (*1) Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst. (*2) Gemessen vom Maul bis zur Kloake. Tabelle 9.3. Semiaquatische Anura Körperlänge (cm) Mindestfläche der Unterbringung (cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Minimale Wassertiefe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis zu 5,0 1 500 200 20 10 1. Januar 2017 > 5,0 bis 7,5 3 500 500 30 10 > 7,5 4 000 700 30 15 (*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake. (*2) Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen. (*3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. Tabelle 9.4. Semi-terrestrische Anura Körperlänge (cm) Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Minimale Wassertiefe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 5,0 1 500 200 20 10 1. Januar 2017 > 5,0 bis 7,5 3 500 500 30 10 > 7,5 4 000 700 30 15 (*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake. (*2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. (*3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. Tabelle 9.5. Arboreale Anura Körperlänge (cm) Mindestgröße der Unterbringung (cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis zu 3,0 900 100 30 1. Januar 2017 über 3,0 1 500 200 30 (*1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake. (*2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. (*3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. 10. Reptilien Tabelle 10.1. Aquatische Schildkröten Körperlänge (cm) Minimale Wasseroberfläche (cm2) Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) Minimale Wassertiefe (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis zu 5 600 100 10 1. Januar 2017 > 5 bis 10 1 600 300 15 > 10 bis 15 3 500 600 20 > 15 bis 20 6 000 1 200 30 > 20 bis 30 10 000 2 000 35 > 30 20 000 5 000 40 (*1) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers. Tabelle 10.2. Terrestrische Schlangen Körperlänge (cm) Mindestbodenfläche (cm2) Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2) Mindesthöhe der Unterbringung (cm) Datum gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis 30 300 150 10 1. Januar 2017 > 30 bis 40 400 200 12 > 40 bis 50 600 300 15 > 50 bis 75 1 200 600 20 > 75 2 500 1 200 28 (*1) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz. (*2) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein. 11. Fische 11.1. Wasserversorgung und -qualität Die angemessene Versorgung mit Wasser von ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufanlagen bzw. die Filtration in Aquarien muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Das Wasser für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Bewegung und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums unterstützt. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen beizubehalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben. 11.2. Sauerstoff, Stickstoffverbindungen, pH-Wert und Salzgehalt Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentration an Stickstoffverbindungen ist niedrig zu halten. Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und möglichst stabil zu halten. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen. 11.3. Temperatur, Beleuchtung, Lärm Die Temperatur muss innerhalb des für die betreffende Fischart optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten. Lärmpegel sind auf ein Minimum zu beschränken und Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie z. B. Stromgeneratoren oder Filteranlagen, sind möglichst von den Fischanlagen getrennt zu halten. 11.4. Besatzdichte und Umgebungsausgestaltung Die Fischbesatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit und Wohlergehen auszurichten. Fische sollten eine für normales Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn, dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist. 11.5. Fütterung und Handhabung Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von natürlicher Nahrung auf Kunstnahrung umgestellt wird. Die Handhabung von Fischen ist auf ein Minimum zu reduzieren. ANHANG IV METHODEN ZUR TÖTUNG VON TIEREN ANHANG V LISTE DER ANGABEN, AUF DIE IN ARTIKEL 23 ABSATZ 3 BEZUG GENOMMEN WIRD 1. Geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken. 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken. 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung. 4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung. 5. Gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Verfahrensmethoden. 6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands. 7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten. 8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung. 9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte. 10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung. 11. Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten. ANHANG VI LISTE DER PUNKTE, AUF DIE IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 BUCHSTABE c BEZUG GENOMMEN WIRD 1. Bedeutung von und Rechtfertigung für Folgendes: a) die Verwendung von Tieren, einschließlich ihrer Herkunft, geschätzten Anzahl, Arten und Lebensabschnitte; b) Verfahren. 2. Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in Verfahren. 3. Geplanter Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden. 4. Gegebenenfalls Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens von Tieren von der Geburt bis zum Tod. 5. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte. 6. Versuchs- oder Beobachtungsstrategie und statistische Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen. 7. Erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier. 8. Die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads von Verfahren. 9. Gegebenenfalls Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Verfahren. 10. Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere. 11. Tötungsmethoden. 12. Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen. ANHANG VII BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES REFERENZLABORS DER UNION 1. Bei dem in Artikel 48 genannten Referenzlabor der Union handelt es sich um die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission. 2. Das Referenzlabor der Union ist insbesondere für Folgendes zuständig: a) Koordinierung und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu Verfahren, darunter auch in den Bereichen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung und der gesetzlich vorgeschriebenen Versuche; b) Koordinierung der Validierung von alternativen Ansätzen auf Ebene der Europäischen Union; c) zentrale Kontaktstellenfunktion für den Informationsaustausch über die Entwicklung von alternativen Ansätzen; d) Einrichtung, Pflege und Verwaltung von öffentlichen Datenbanken und Informationssystemen über alternative Ansätze und deren aktuellen Entwicklungsstand; e) Förderung des Dialogs zwischen Gesetzgeber, Regulatoren und allen relevanten Interessensvertreter, insbesondere Wirtschaft, Biomediziner, Verbraucherorganisationen und Tierschutzgruppen, im Hinblick auf die Entwicklung, Validierung, rechtliche Anerkennung, internationale Anerkennung und Anwendung alternativer Ansätze. 3. Das Referenzlabor der Union beteiligt sich an der Validierung von alternativen Ansätzen. ANHANG VIII KLASSIFIZIERUNG DES SCHWEREGRADS DER VERFAHREN Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Abschnitt I: Kategorien der Schweregrade Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht, werden als „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft. Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen sowie Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere werden als „gering“ eingestuft. Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen, werden als „mittel“ eingestuft. Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen sowie Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen, werden als „schwer“ eingestuft. Abschnitt II: Zuordnungskriterien Bei der Zuordnung zu der Kategorie des Schweregrades ist jede Intervention oder Manipulation des Tieres im Rahmen eines bestimmten Verfahrens zu berücksichtigen. Sie basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen ein einzelnes Tier nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürfte. Bei der Zuordnung eines Verfahrens zu einer bestimmten Kategorie werden die Art des Verfahrens und eine Reihe weiterer Faktoren berücksichtigt. Alle diese Faktoren sind auf Einzelfallbasis zu prüfen. Zu den mit dem Verfahren zusammenhängenden Faktoren gehören: — Art der Manipulation, Handhabung, — Art des Schmerzes, des Leidens, der Ängste oder des dauerhaften Schadens, die durch das Verfahren (unter Berücksichtigung aller Elemente) sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird, — kumulatives Leiden während eines Verfahrens, — Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards. In Abschnitt III sind Beispiele von Verfahren aufgeführt, die auf der Grundlage von allein mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden. Sie geben den ersten Anhaltspunkt dafür, welche Klassifizierung für eine bestimmte Art von Verfahren am angemessensten wäre. Für die Zwecke der endgültigen Klassifizierung des Verfahrens sind jedoch auch die folgenden zusätzlichen Faktoren, die auf Einzelfallbasis bewertet werden, zu berücksichtigen: — Tierart und Genotyp, — Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht des Tieres, — Erfahrung des Tieres im Hinblick auf das Verfahren, — tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Verfahren, sofern das Tier nochmals verwendet werden soll, — Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerz, Leiden und Angst, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen, — möglichst schmerzlose Endpunkte. Abschnitt III: Beispiele für verschiedene Arten von Verfahren, die auf der Grundlage von mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen Kategorien der Schweregrade zugeordnet werden. 1. Gering a) Durchführung einer Narkose mit Ausnahme von Narkosen zum alleinigen Zweck der Tötung; b) Pharmakokinetische Studie, bei der eine einzige Dosis verabreicht wird und eine begrenzte Anzahl von Blutabnahmen durchgeführt wird (insgesamt < 10 % des Kreislaufvolumens), wenn nicht zu erwarten ist, dass die Substanz nachweisbare nachteilige Auswirkungen zeigt; c) Nichtinvasive bildgebende Verfahren bei Tieren (z. B. MRI) mit entsprechender Sedierung oder Narkose; d) Oberflächliche Verfahren z. B. Ohr- und Schwanzbiopsien, nichtoperative subkutane Implantation von Minipumpen und Transpondern; e) Anwendung externer Telemetriegeräte, die die Tiere nur geringfügig beeinträchtigen oder normale Tätigkeiten und normales Verhalten nur leicht einschränken; f) Verabreichung von Substanzen auf subkutanem, intramuskulärem, intraperitonealem Weg, mit Magensonde oder intravenös in oberflächliche Blutgefäße, wobei die Substanz nur geringe Wirkung auf das Tier zeigt und das Volumen auf die Art und Größe des Tieres abgestimmt ist; g) Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, die keine nachweisbaren klinischen Auswirkungen haben (z. B. kleine subkutane nichtinvasive Knötchen); h) Züchtung von genetisch veränderten Tieren, bei denen ein Phänotyp mit nur geringen Auswirkungen zu erwarten ist; i) Fütterung mit modifizierter Nahrung, die nicht den gesamten Nährstoffbedarf des Tieres deckt und von der zu erwarten ist, dass sie geringe klinische Abnormalitäten während des Zeitrahmens der Studie verursacht; j) kurzfristiges (< 24 h) Einsperren in Stoffwechselkäfige; k) Studien, bei denen das Tier kurzfristig von seinen Sozialpartnern getrennt wird, kurzfristige Haltung von erwachsenen Ratten oder Mäusen sozial lebender Stämme in Einzelkäfigen; l) Modelle, bei denen Tiere schädlichen Reizen ausgesetzt werden, die kurz zu geringem Schmerz, Leiden oder Ängsten führen und die die Tiere erfolgreich vermeiden können. m) Eine Kombination oder Häufung der folgenden Beispiele kann die Klassifizierung „gering“ bedeuten: i) Bewertung der Körperzusammensetzung durch nichtinvasive Maßnahmen und unter minimaler Einschränkung; ii) Überwachungs-EKG mit nichtinvasiven Methoden, die bei daran gewöhnten Tieren zu minimaler oder überhaupt keiner Beeinträchtigung führt; iii) Anwendung externer Telemetriegeräte, die sozial angepasste Tiere nicht beeinträchtigen und normale Tätigkeiten und normales Verhalten nicht einschränken dürften; iv) Züchtung genetisch veränderter Tiere, bei denen kein klinisch nachweisbarer nachteiliger Phänotyp zu erwarten ist; v) Zugabe von Inertmarkern in die Nahrung, um deren Weg durch den Verdauungstrakt zu verfolgen; vi) Nahrungsentzug für höchstens 24 h bei erwachsenen Ratten; vii) Offenfeld-Versuch (Open Field Test). 2. Mittel a) Häufige Verabreichung von Testsubstanzen, die mäßige klinische Wirkung zeigen sowie Blutabnahmen (> 10 % des zirkulierenden Blutvolumens) bei einem Tier bei vollem Bewusstsein innerhalb weniger Tage ohne Volumenersatz; b) Studien zur Ermittlung des Dosisbereichs mit akuter Wirkung, Tests auf chronische Toxizität/Karzinogenität mit nichtletalen Endpunkten; c) chirurgische Eingriffe unter Vollnarkose mit angemessenen Schmerzmitteln, die mit postoperativen Schmerzen, Leiden oder Beeinträchtigung des Allgemeinzustands einhergehen. Beispiele dafür sind: Thorakotomie, Kraniotomie, Laparotomie, Orchidektomie, Lymphadenektomie, Thyroidektomie, orthopädische Chirurgie mit effektiver Stabilisierung und Wundversorgung, Organtransplantation mit wirksamer Behandlung der Abstoßung, chirurgische Implantation von Kathetern oder biomedizinischen Geräten (z. B. Telemetriesendern, Minipumpen usw.); d) Modelle zur Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, bei denen zu erwarten ist, dass sie mittelstarke Schmerzen oder mittelschwere Ängste verursachen oder zu einer mittelschweren Beeinträchtigung des normalen Verhaltens führen; e) Bestrahlung oder Chemotherapie mit einer subletalen Dosis oder mit einer sonst tödlichen Dosis, jedoch mit Wiederherstellung des Immunsystems. Es ist zu erwarten, dass die nachteiligen Auswirkungen gering oder mittelschwer sind und kurzfristig auftreten (< 5 Tage); f) Züchtung von genetisch veränderten Tieren, bei denen zu erwarten ist, dass sie nur zu einem Phänotyp mit mittelschweren Auswirkungen führen; g) Schaffung von genetisch veränderten Tieren durch chirurgische Verfahren; h) Verwendung von Stoffwechselkäfigen mit mäßiger Einschränkung der Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Tagen); i) Studien mit modifizierter Nahrung, die nicht den gesamten Nährstoffbedarf des Tieres deckt und mittelschwere klinische Abnormalitäten während des Zeitrahmens der Studie verursachen dürfte; j) Nahrungsentzug für 48 h bei erwachsenen Ratten; k) Hervorrufen von Flucht- und Ausweichreaktionen, wenn das Tier nicht flüchten oder dem Reiz ausweichen kann, und bei denen zu erwarten ist, dass sie zu mittelschweren Ängsten führen. 3. Schwer a) Toxizitätstests, bei denen der Tod der Endpunkt ist oder Todesfälle zu erwarten sind und schwerwiegende pathophysiologische Zustände herbeigeführt werden. Beispielsweise Versuche zur Bestimmung der akuten Toxizität einer einzigen Dosis (siehe Versuchsleitlinien der OECD); b) Testen von Geräten, deren Versagen starke Schmerzen, schwere Ängste oder den Tod des Tieres verursachen kann (z. B. Herzunterstützungsgeräte); c) Wirksamkeitstests von Impfstoffen, die durch eine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustands des Tieres und fortschreitende zum Tode führende Krankheit mit lang andauernden mittelstarken Schmerzen, mittelschweren Ängsten oder Leiden gekennzeichnet sind; d) Bestrahlung oder Chemotherapie mit tödlicher Dosis ohne Wiederherstellung des Immunsystems oder Wiederherstellung mit Erzeugung einer Graft-versus-Host-Reaktion; e) Modelle mit Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine fortschreitende tödliche Krankheit mit lang andauerndem mittelstarkem Schmerz, mittelschweren Ängsten oder Leiden verursachen. Beispielsweise Kachexie verursachende Tumore, invasive Knochentumore, metastasierende Tumore und Tumore, die bis zur Geschwürbildung belassen werden; f) Chirurgische und andere Eingriffe bei Tieren unter Vollnarkose, bei denen zu erwarten ist, das sie zu starken oder dauerhaften mittelstarken postoperativen Schmerzen, schweren oder dauerhaften mittelschweren postoperativen Leiden oder Ängsten oder zu schwerer und dauerhafter Beeinträchtigung des Allgemeinzustands der Tiere führen, Herbeiführung instabiler Frakturen, Thorakotomie ohne entsprechende Schmerzmittel oder Trauma zur Herbeiführung multiplen Organversagens; g) Organtransplantation, bei der zu erwarten ist, dass die Abstoßung voraussichtlich zu schweren Ängsten oder Beeinträchtigung des Allgemeinzustands der Tiere führt (z. B. Xenotransplantation); h) Züchtung von Tieren mit genetischen Störungen, bei denen zu erwarten ist, dass sie zu schwerer und dauerhafter Beeinträchtigung des Allgemeinzustands führen, z. B. Huntington-Krankheit, Muskeldystrophie, Modelle für chronische wiederkehrende Nervenentzündung; i) Verwendung von Stoffwechselkäfigen mit schwerer Einschränkung der Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum; j) Elektroschocks, denen das Tier nicht entgehen kann (z. B. um erlernte Hilflosigkeit herbeizuführen); k) Vollständige Isolierung von geselligen Arten, z. B. Hunde und nichtmenschliche Primaten, über längere Zeiträume; l) Immobilisierungsstress zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen bei Ratten; m) Versuche, bei denen Schwimmen oder körperliche Anstrengung erzwungen werden, mit Erschöpfung als Endpunkt.
Zur Tötung von Tieren werden die in der folgenden Tabelle aufgeführten Methoden angewendet. Andere als die in der Tabelle aufgeführten Methoden dürfen angewendet werden a) bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt; b) bei Tieren, die in landwirtschaftlichen Forschungsprojekten verwendet werden, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der gewerblichen Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung getötet werden.
Die Tötung von Tieren wird durch eine der folgenden Methoden abgeschlossen: a) Bestätigung des endgültigen Kreislaufstillstands; b) Zerstörung des Gehirns; c) Genickbruch; d) Entbluten oder e) Bestätigung des Eintretens der Totenstarre.
Tabelle Tiere — Bemerkungen/Methoden Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große Säugetiere Nichtmenschliche Primaten Überdosis eines Betäubungsmittels (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) Bolzenschuss (2) Kohlendioxid (3) Genickbruch (4) (5) (6) Hirnerschütterung/Stumpfer Schlag auf den Kopf (7) (8) (9) (10) Dekapitation (11) (12) Elektrische Betäubung (13) (13) (13) (13) (13) (13) Inertgase (Ar, N2) (14) Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition (15) (16) (15) Anforderungen 1. Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden. 2. Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden. 3. Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden. 4. Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden. 5. Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden. 6. Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden. 7. Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden. 8. Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. 9. Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden. 10. Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden. 11. Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden. 12. Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind. 13. Spezielle Ausrüstung erforderlich. 14. Darf nur bei Schweinen angewendet werden. 15. Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. 16. Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
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