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Um die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu bewältigen, ist im Unionsrecht vorgesehen, dass Stoffe und Produkte erst in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem angemessene Angaben zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorgelegt wurden. Einige dieser Anforderungen können nur mit Hilfe von Tierversuchen erfüllt werden, die nachstehend als „vorgeschriebene Versuche“ bezeichnet werden. Es müssen spezifische Maßnahmen eingeführt werden, die eine Zunahme der Verwendung alternativer Ansätze fördern und die unnötige Duplizierung der Durchführung vorgeschriebener Versuche vermeiden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Gültigkeit von Versuchsdaten anerkennen, die mit Hilfe von nach den Unionsvorschriften vorgesehenen Versuchsmethoden erzielt wurden.
Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten…
Abweichend von Artikel 28 können Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in die…
Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 genannt werden, Hinweise…
Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren…
Zur Verwendung bei wissenschaftlichen Versuchen können die Mitgliedstaaten als Zusatzstoffe Stoffe zulassen, die nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen sind —…
Es können harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen werden, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.