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Die für die Billigung des Prospekts zuständige Behörde sollte auch dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts übermitteln, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gesandt wird, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person Sicherheit im Hinblick darauf zu verschaffen, ob und wann die Übermittlung stattgefunden hat.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an den Ursprungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an…
Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde…
Ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wird, sollte klare und unmissverständliche Informationen…
Die zuständige Behörde hat eine von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2003/25/EG ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kunden ein Exemplar eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.…
Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.