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Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird. Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
Koksöfen;
Winderhitzer (cowpers);
technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.
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