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Der Antrag wurde im Vereinigten Königreich gestellt, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.
Der Antrag wurde an das Vereinigte Königreich gerichtet, das in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die…
Der Antrag wurde an die Niederlande gerichtet, die in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren. Die Frist für…
Der Antrag wurde Frankreich, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt worden war, vorgelegt. Die Frist für das…
Für die meisten der betreffenden Wirkstoffe wurde ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gestellt, das in den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.