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Die Verwendung von Blei in thermoelektrischen Werkstoffen in Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung ist derzeit aus technischen und wissenschaftlichen Gründen unvermeidbar. Diese Werkstoffe sollten daher befristet von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sein.
Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten weiterhin von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2…
Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten weiterhin unbefristet von dem Verbot gemäß Artikel…
In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie…
„ANHANG II Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme Zu…
Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung sollten hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden,…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Technische Mindestanforderungen für die Behandlung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 1. Standorte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.