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Die nicht als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zu betrachtenden Unternehmen fallen nicht in ihren Geltungsbereich. Daher sollte diese Richtlinie nicht für Holdinggesellschaften, wie sie hier definiert sind, gelten. Manager von privaten Kapitalanlagefonds oder AIFM, die AIF verwalten, deren Anteile zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten jedoch nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Diese Richtlinie sollte ferner nicht für die Verwaltung von Pensionsfonds, für Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne, supranationale Institutionen, nationale Zentralbanken, nationale, regionale und lokale Regierungen sowie für Körperschaften oder für Institutionen, die Fonds zur Unterstützung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung verwalten, noch für Zweckgesellschaften zur Verbriefung von Verbindlichkeiten, für Versicherungsverträge und für Joint Ventures gelten.
Diese Richtlinie gilt nicht für AIFM, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren einzige Anleger der AIFM oder die Muttergesellschaften oder die…
Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen
Diese Richtlinie sollte nicht für AIFM gelten, sofern sie AIF verwalten, deren einzige Anleger die AIFM selbst oder ihre Muttergesellschaften, ihre…
Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf Unternehmen begrenzt sein, die die Verwaltung von AIF als regelmäßige Geschäftstätigkeit betreiben und die sich…
In dieser Richtlinie werden die Anforderungen dafür festgelegt, wie AIFM unter ihrer Verantwortung stehende AIF zu verwalten haben. Für Nicht-EU-AIFM ist dies…
Diese Richtlinie enthält keine Regelung für AIF. Die Regelung für AIF und ihre Beaufsichtigung sollten daher weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen. Es wäre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.