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Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.
Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:
eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;
eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.