Erwägungsgrund 16 32011L0065
Sobald wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollte unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips die Beschränkung weiterer gefährlicher Stoffe, einschließlich aller Stoffe von besonders geringer Größe oder besonders geringer innerer Struktur oder Oberflächenstruktur (Nanomaterialien), die aufgrund ihrer Eigenschaften bezogen auf ihre Größe oder Struktur gefährlich sein können, und ihre Substitution durch umweltfreundlichere Alternativen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten, geprüft werden. Dazu sollte die Überprüfung und Änderung der in Anhang II enthaltenen Liste von Stoffen, die Beschränkungen unterliegen, kohärent sein, maximale Synergien mit den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union und insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführten Arbeiten erzielen und den ergänzenden Charakter dieser Arbeiten widerspiegeln, wobei die voneinander unabhängige Anwendung dieser Richtlinie und der genannten Verordnung gewährleistet werden sollte. Es sollten Konsultationen mit maßgeblichen Interessenvertretern durchgeführt werden, und den möglichen Auswirkungen auf KMU sollte besonders Rechnung getragen werden.