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Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollten die entsprechenden Bestimmungen neu gefasst werden.
Die juristische Durchsetzung von Forderungen bei Zahlungsverzug wurde bereits erleichtert durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000…
Die Richtlinie 2002/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Richtlinie 2005/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
An der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in…
Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates ist bereits früher geändert worden. Da weitere erhebliche Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte die…
Die Richtlinie 2000/53/EG ist daher in diesem Sinne zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.