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Für einen Mitgliedstaat, in dem gegenwärtig und in unmittelbarer Zukunft keine abgebrannten Brennelemente vorhanden sind und in dem keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen stattfinden oder geplant sind, wäre es eine unangemessene und unnötige Verpflichtung, die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf abgebrannte Brennelemente umsetzen zu müssen. Diese Mitgliedstaaten sollten daher von der Pflicht zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf abgebrannte Brennelemente beziehen, ausgenommen werden, solange sie nicht beschlossen haben, Tätigkeiten aufzunehmen, die mit Kernbrennstoffen in Verbindung stehen.
Die Pflicht zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen über abgebrannte Brennelemente gilt nicht für Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Luxemburg, Malta und…
Ungeachtet der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs berührt diese Richtlinie nicht das Recht eines…
Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem…
Es sollte eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats sein zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich abgebrannter Brennelemente und…
Ein Mitgliedstaat, der kein Eisenbahnnetz hat und der voraussichtlich auch in der unmittelbaren Zukunft kein Eisenbahnnetz haben wird, würde einer…
Für Mitgliedstaaten, die nicht über ein Eisenbahnsystem verfügen und auch in nächster Zukunft nicht über ein solches verfügen werden, wäre die Verpflichtung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.