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In der Richtlinie 2006/48/EG erhält Anhang X Teil 3 Abschnitt 3 Nummer 30 folgende Fassung: „30. Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt.“
den Namen und die Art des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 sowie den Namen der Drittstaatengruppe, der das zwischengeschaltete…
Die zuständigen Behörden schreiben Tochterinstituten vor, die Anforderungen nach Artikel 73 auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr…
Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 („Berechnung auf der Grundlage des…
werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7, Angaben zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und, sofern der Einsatz…
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.