Erwägungsgrund 4 32011L0009
Der Antrag wurde an Portugal übermittelt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.