Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dies bedeutet insbesondere, dass alle Einrichtungen für die Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr eine Genehmigung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG benötigen und dass diese Einrichtungen den Mess- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie sowie — bei Lagerung in Untertagedeponien — den Vorschriften für die Sicherheitsprüfung gemäß Anlage A der Entscheidung 2003/33/EG unterliegen.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 818 - 819)
Für Einrichtungen zur Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 gelten die…
Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie…
Es sind weitere Untersuchungen über das langfristige Verhalten von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien erforderlich, um tragfähige und…
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden wie folgt geändert: 1. Dem Anhang I wird folgender Abschnitt angefügt: „8. Zeitweilige Lagerung von…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 kann abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG metallisches Quecksilber, das als Abfall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.