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Fällt eine Entscheidung zu einer Schutzmaßnahme in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen , der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder des Haager Übereinkommens von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern , so sollten Anerkennung und Vollstreckung der betreffenden Entscheidung im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsinstrument erfolgen.
Diese Verordnung gilt für Abkommen über Fragen, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar gemacht wurde, sollte gemäß dem anwendbaren…
Es sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung…
Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.