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In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Belehrung über die Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen festgelegt. Dies berührt nicht die Informationen, die über andere Verfahrensrechte aufgrund der Charta, der EMRK, dem innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Unionsrecht in der Auslegung durch die zuständigen Gerichte erteilt werden. Ist die Belehrung über ein bestimmtes Recht erfolgt, so sollten die zuständigen Behörden sie nicht zu wiederholen brauchen, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände des Falls oder der besonderen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts erforderlich.
Die zuständigen Behörden sollten Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mündlich oder schriftlich gemäß dieser Richtlinie über die nach…
Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um auch in…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres…
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU berücksichtigt werden, denen zufolge Verdächtige oder beschuldigte…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.