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Der Zugang zu den im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismitteln zugunsten oder zulasten des Verdächtigen oder der beschuldigten Person kann nach den Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß dem innerstaatlichen Recht verweigert werden, wenn damit das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährdet werden könnten oder wenn die Verweigerung des Zugangs zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Jede Verweigerung des Zugangs muss gegen die Verteidigungsrechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person abgewogen werden, wobei die verschiedenen Stadien des Strafprozesses zu berücksichtigen sind. Einschränkungen des Zugangs sollten eng und im Einklang mit dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in der EMRK vorgesehen ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung ausgelegt wird, ausgelegt werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Zugang zu Beweismitteln im Sinne des innerstaatlichen Rechts, die sich zugunsten oder zulasten des Verdächtigen oder…
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Einsicht in bestimmte Unterlagen…
Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte sollten das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder eine etwaige Verweigerung der Belehrung…
Die Verhältnisse, unter denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen werden kann, sollten den durch die EMRK, die Charta und die…
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten auf ein durch diese Richtlinie gewährtes Recht verzichten können, sofern sie eindeutige und ausreichende…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.