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1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ): — geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel, — wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche. 2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: — Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte, — geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel, — geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, — geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen, — Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
Die Erstbehandlung und weitere Behandlungstätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen.…
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits-…
Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung von Elektro- und…
1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden: — PCB-haltige (PCB:…
Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unbedingt notwendig, um zu verhindern, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.