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Um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten beim Erreichen der Sammelquoten zu begegnen, den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich zeitweiliger Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten, der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Erlass näherer Bestimmungen zur Anrechnung von aus der Union ausgeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf die Erfüllung der Zielvorgaben für die Verwertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Um rechtzeitig auf einschlägige technische und wissenschaftliche Fortschritte in dem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereich reagieren zu können,…
Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Um zusätzliche Informationen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden können, in bestimmte Anhänge aufzunehmen, sollte der Kommission…
Um wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.