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Rechteinhaber sollten berechtigt sein, den Status als verwaistes Werk zu beenden, wenn sie ihre Rechte an dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand geltend machen wollen. Rechteinhaber, die den Status eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands als verwaistes Werk beenden, sollten einen gerechten Ausgleich für die Nutzung ihrer Werke oder anderen Schutzgegenstände gemäß dieser Richtlinie erhalten, die von dem Mitgliedstaat, in dem die ein verwaistes Werk nutzende Einrichtung ihren Sitz hat, festzulegen ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Umstände der Zahlung dieses Ausgleichs festzulegen, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Zahlung fällig ist. Bei der Festlegung der Höhe des gerechten Ausgleichs sollten unter anderem die kulturpolitischen Zielsetzungen des Mitgliedstaats, der nicht kommerzielle Charakter der Nutzung durch die betreffenden Einrichtungen zur Erreichung der mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben verbundenen Ziele, wie Förderung von Lernen und Verbreitung von Kultur, sowie der eventuelle Schaden für Rechteinhaber angemessen berücksichtigt werden.
Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechteinhaber, die den Status ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände als verwaistes Werk beenden, für die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der Rechte an einem als verwaist qualifizierten Werk oder Tonträger jederzeit die Möglichkeit hat, in Bezug…
Bevor ein Werk oder Tonträger als verwaistes Werk gelten kann, sollte nach Treu und Glauben eine sorgfältige Suche nach den Inhabern der Rechte an dem Werk oder…
Ein Werk oder Tonträger, das bzw. der nach Artikel 2 in einem Mitgliedstaat als verwaistes Werk gilt, gilt in allen Mitgliedstaaten als verwaistes Werk. Dieses…
Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.