Art. 17 Abs. 2 32012L0034Allgemeine Anforderungen
Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder aufrechterhalten, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.
Art. 25 Abs. 3 32012L0034Genehmigungsverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde der richterlichen Überprüfung unterliegen.
Art. 1 Abs. 1 Buchst. b 32012L0034Gegenstand und Anwendungsbereich
die Kriterien für die Erteilung, Verlängerung oder Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihren Sitz in der Union…
Art. 3 Nr. 14 32012L0034Begriffsbestimmungen
„Genehmigung“ eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten…
§ 1 Abs. 1a Nr. 1 BEVVGGesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer…