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In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen gilt für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 gemäß den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind sowie bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden, eine Übergangsfrist, um deren weitere Vermarktung ohne eine neuerliche Kennzeichnung zu ermöglichen.
Abweichend von Artikel 62 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung und ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können Stoffe…
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz dürfen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 1 gekennzeichnet…
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte zwischen dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die einen…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr.…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.