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Es liegt im Interesse des Herstellers und des Einführers, sichere pyrotechnische Gegenstände zu liefern, um die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte die vorliegende Richtlinie insofern, als Richtlinie 85/374/EWG eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure vorschreibt und ein angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht Richtlinie 85/374/EWG vor, dass die benannten Stellen in Bezug auf ihre fachlichen Tätigkeiten angemessen versichert sein müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen verantwortlich ist.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und…
Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für…
Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für…
Die Inhaber einer Herstellungserlaubnis, die Arzneimittel umpacken, sollten in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Richtlinie 85/374/EWG des Rates…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Haftungsfragen in Bezug auf Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten in den nach Artikel 6 erlassenen…
Um die Bewertung der Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie zu erleichtern, ist vorzusehen, dass eine Vermutung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.