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In Anbetracht ihrer geografischen Lage sind Binnenmitgliedstaaten weder an der Lizenzerteilung noch an der Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt und können daher auch nicht von derartigen Unfällen in den Offshore-Gewässern anderer Mitgliedstaaten betroffen sein. Daher sollten sie nicht verpflichtet sein, die Mehrheit der Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen. Ist jedoch ein Unternehmen, das — entweder selbst oder über Tochterunternehmen — aktiv an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union beteiligt ist, in einem Binnenmitgliedstaat registriert, so sollte dieser Mitgliedstaat dieses Unternehmen auffordern, einen Bericht über die bei diesen Aktivitäten aufgetretenen Unfälle vorzulegen, der auf Unionsebene weitergegeben werden kann, damit alle interessierten Parteien in der Union aus den Erfahrungen mit derartigen Unfällen lernen können.
Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und selbst oder über Tochterunternehmen Erdöl- und Erdgasaktivitäten auf See außerhalb der…
Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Hoheitsgewalt Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen…
Informationen über schwere Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union können dazu beitragen, mögliche Unfallursachen besser zu…
Die Mitgliedstaaten verlangen von Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und…
Auch wenn es nicht möglich sein kann, außerhalb der Union die Anwendung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle durchzusetzen, sollten die…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber nicht deswegen von ihren Pflichten aufgrund dieser Richtlinie befreit werden, weil Handlungen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.