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Die „ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben“ durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma unterliegen sollte, wenn das Unionsrecht eine solche Art der Beaufsichtigung vorsieht. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis zuständig ist.
Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der…
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft…
Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen…
Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn Satz 1 gilt entsprechend für die Einhaltung der Überwachung des…
Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des…
Die Zuständigkeit für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts auf konsolidierter Basis sollte bei dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.