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Um die Beaufsichtigung von Instituten zu stärken und Kunden von Instituten besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von bestimmten Sachverhalten erhalten, die die finanzielle Lage eines Instituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen schwer beeinträchtigen könnten. Aus dem gleichen Grund sollten die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn ein Abschlussprüfer derartige Sachverhalte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen aufdeckt, das enge Verbindungen zu einem Institut hat. Die Pflicht der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Institut betreffende Sachverhalte und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen aufdecken, zu melden, sollte sowohl die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen als auch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrnehmen sollten, unberührt lassen.
Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, Auf…
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder…
Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in Bezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von denen er…
Um die Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie den Schutz der Versicherungsnehmer zu stärken, sollten Abschlussprüfer im Sinne der…
Um das Vertrauen in Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu erhöhen und deren Haftung zu verstärken,…
Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften liefern den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden schon heute Informationen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.