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Um zu gewährleisten, dass Institute, die Personen, die die Geschäfte eines Instituts tatsächlich kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsenden Pflichten erfüllen und unionsweit gleich behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Aus diesem Grund sollten Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe von Bußgeldern erfüllen.
Gelten die Pflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, so stellen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der Verwaltungssanktionen oder anderen…
Um unionsweit Kohärenz bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der…
Diese Richtlinie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorsehen, um einen möglichst weiten Handlungsspielraum nach einem Verstoß zu…
Um eine wirksame Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung durch Zentralverwahrer, als Verrechnungsstellen benannte Kreditinstitute, die Mitglieder von deren…
Um einen sicheren, reibungslosen und schrittweisen Übergang der Institute zu den neuen unionsweiten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.