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Auf der Grundlage dieser Richtlinie getroffene Maßnahmen sollten gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ergriffene Maßnahmen nicht berühren. Aufsichtsmaßnahmen sollten keine Diskriminierung zwischen Gläubigern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten bewirken.
wenn gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.…
In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern der…
Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sieht für…
Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle…
Diese Richtlinie sollte nicht für Sachverhalte gelten, die bereits durch andere Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern…
Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat die folgenden Richtlinien verabschiedet: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.