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Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Institute dazu verpflichten können, zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer einen Systemrisikopuffer vorzuhalten, um langfristige nicht zyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken – im Sinne der Gefahr einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat –, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst werden, zu vermeiden und zu verringern. Die Quote für den Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Untergruppen dieser Institute, d. h. für Institute, die in ihren Geschäftsfeldern ähnliche Risikoprofile aufweisen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für…
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung…
Vorbehaltlich der Einwilligung der Europäischen Kommission kann die Bundesanstalt ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu verpflichten, einen aus hartem…
Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für…
Erkennt ein Mitgliedstaat eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so kann dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem gemäß Artikel…
Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.