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Zur Präzisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, die sich auf die Klarstellung der in dieser Richtlinie verwendeten Definitionen und Terminologie, die Erweiterung der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, und die Verbesserung des Informationsaustauschs über die Zweigstellen von Kreditinstituten beziehen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV bestimmte delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit die Ziele dieser Verordnung…
Im Hinblick auf eine flexible und zügige Vervollständigung bestimmter technischer Einzelaspekte dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Die Anpassung der Verfahren zum Erlass von delegierten Rechtsakten durch die Kommission an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, damit sie die Verweise auf europäische Normen sowie die…
Um zu bestimmen, unter welchen Umständen die Unternehmen von den Berichtspflichten nach Kapitel 10 ausgenommen werden sollten, sollte der Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.