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Gemäß Artikel 191 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union, die potenziellen Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. Wissenschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Faktoren einschließlich Erwägungen des Gesundheitsschutzes sollte bei der Entwicklung einer kosteneffizienten und angemessenen Politik zur Vermeidung und Verminderung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern, darunter auch bei der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte das Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG konsequent angewandt werden.
Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung…
Nach Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der…
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der…
Die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der…
Gemäß Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten,…
Es wurden weitere Stoffe identifiziert, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, und gemäß den in Artikel 16…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.