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Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen wird, auf konsularische Unterstützung ist in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 verankert: Staaten haben danach Recht auf Zugang zu ihren Staatsangehörigen. Nach dieser Richtlinie können Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, auf Wunsch ein entsprechendes Recht in Anspruch nehmen. Den konsularischen Schutz können diplomatische Vertretungen, die als Konsularbehörden tätig werden, gewähren.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, bei denen es sich nicht um Staatsangehörige des Mitgliedstaats handelt und denen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, unverzüglich mit mindestens…
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten während des Freiheitsentzugs das Recht haben, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, wie…
Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten das Recht haben, zumindest eine von ihnen benannte Person, beispielsweise…
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU berücksichtigt werden, denen zufolge Verdächtige oder beschuldigte…
Die Verhältnisse, unter denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen werden kann, sollten den durch die EMRK, die Charta und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.