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Die Pflicht zur Mitteilung jeglicher Änderung des Gründungsaktes oder der Satzung eines Emittenten an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats überschneidet sich mit einer ähnlichen Pflicht gemäß der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und kann Verwirrung in Bezug auf die Rolle der zuständigen Behörde stiften. Daher sollte diese Verpflichtung zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Emittenten aufgehoben werden.
Der Herkunftsmitgliedstaat kann einen Emittenten von der Pflicht gemäß Absatz 1 entbinden, soweit dies die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 6…
Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/109/EG hat sich die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht des Emittenten, einmal jährlich ein Dokument…
Die Pflicht zur Offenlegung von Anleiheneuemissionen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG hat in der Praxis zu vielen Umsetzungsschwierigkeiten geführt, und ihre…
Mit dieser Richtlinie sollen die derzeitigen Transparenzanforderungen für Wertpapieremittenten und für Anleger, die bedeutende Beteiligungen an Emittenten,…
Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission enthält insbesondere Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten. Diese Regeln…
Die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften reichen zur Verwirklichung dieses Ziels nicht aus. Die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.