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Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da für sie in der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates besondere Regelungen festgelegt wurden.
natürliche Mineralwässer, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden;
Diese Verordnung gilt unbeschadet der folgenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts: a) Richtlinie 89/398/EWG und Richtlinien, die über Lebensmittel erlassen…
Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer…
Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als Die in Buchstabe b Ziffer i und in…
Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt in Fällen, in denen ein Produkt bei Berücksichtigung all seiner Merkmale sowohl als…
Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.