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In Bezug auf Abgasemissionen von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Produkten wendet der Hersteller die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.