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Die Erklärung des Herstellers oder des in der Union ansässigen Einführers gemäß Artikel 6 Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Herstellers; b) Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; c) Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs; d) Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Richtlinie durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.
Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem…
Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten. Sie ist dem…
1. Nr. xxxxx (Produkt: Produkt-, Los-, Typen- oder Seriennummer): 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss…
(gemäß Artikel 5 Absatz 3) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; 2.…
1. Behälter/Behältermodell (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer): 2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten: 3.…
1. INHALT A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.