Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ursprünglich galt die Richtlinie 94/25/EG nur für Sportboote mit einer Mindestrumpflänge von 2,5 m und einer Höchstlänge von 24 m. Mit der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 94/25/EG auf Wassermotorräder erweitert, und es wurden Umweltschutzanforderungen für Antriebsmotoren, sowohl für Selbst- als auch für Fremdzündungsmotoren, in Form von Grenzwerten für Abgasemissionen (CO, HC, NOx und Partikel) sowie in Form von Grenzwerten für Geräuschemissionen in die geänderte Richtlinie aufgenommen.
Diese Verordnung gilt für Sportboote und Wassermotorräder, die der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über…
In dem Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Wassersportmotoren, vorgelegt gemäß Artikel 2 der Richtlinie…
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Geltungsbereich In dieser Richtlinie werden für…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel…
Die Richtlinie 94/25/EG stützt sich auf die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen…
Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.