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Im Interesse des Schutzes der örtlichen Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat, sollte die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in Fällen, in denen der Beruf im Herkunftsmitgliedsstaat nicht reglementiert ist, in Mitgliedstaaten Sicherungsmechanismen unterliegen, insbesondere einem Erfordernis von mindestens einem Jahr Berufserfahrung während der der Dienstleistungserbringung vorangehenden zehn Jahre. Im Fall saisonaler Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen können, um zu überprüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Dienste vorübergehend und gelegentlich erbracht werden. Hierfür sollte der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben können, dass ihm einmal jährlich mitgeteilt wird, welche Dienste tatsächlich in seinem Hoheitsgebiet erbracht wurden, falls diese Information nicht bereits auf freiwilliger Basis durch den Dienstleister mitgeteilt worden ist.
Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel…
Die Mitgliedstaaten prüfen in regelmäßigen Abständen die in Artikel 14 Absatz 2 genannten beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen…
einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden…
Wenn ein Dienstleistungserbringer sich in ihrem Hoheitsgebiet niederlässt, dürfen die Mitgliedstaaten keine Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit vom…
Staatsangehörigen eines Herkunftsstaates, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von…
für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.