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Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen sind; in Artikel 30 des Euratom-Vertrags wird der Begriff der "Grundnormen" für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor den Gefahren ionisierender Strahlung definiert.
Artikel 30 des Euratom-Vertrags sieht vor, dass Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender…
Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) sieht vor, dass einheitliche…
Artikel 30 des Vertrags sieht vor, dass in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren…
Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „der Vertrag“ genannt) sieht vor, dass einheitliche…
Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates werden grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die…
Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.